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   BFH - VI R 35/02   

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BFH - VI R 35/02 (https://dejure.org/9999,105567)
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Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 1 S 3, EStG § 32b Abs 1 Nr 1a
    Ermäßigter Steuersatz; Fünftelung; Progressionsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 8 K 172/03

    Berechnung der tariflichen Einkommensteuer beim Zusammentreffen von

    cc) Das Sächsische Finanzgericht hat in einem vergleichbaren Fall (FG Leipzig, Urteil vom 14. Februar 2002, 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095; die Revision VI R 35/02 wurde zurückgenommen) die für die Zwecke der Steuersatzermittlung einzubeziehenden steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte hingegen -in gleicher Weise wie vom Kläger begehrt -nur mit einem Fünftel berücksichtigt.
  • FG Köln, 16.06.2011 - 10 Ko 933/11

    Entstehen einer Erledigungsgebühr

    Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 wies die Berichterstatterin auf das beim BFH anhängige Verfahren VI R 35/02 hin, in dem ebenfalls wegen der Frage gestritten werde, ob beim Zusammentreffen des Progressionsvorbehalts mit der Steuerbegünstigung nach § 34 EStG die Fünftelregelung auch auf die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen anzuwenden und diese Einnahmen deshalb nur zu einem Fünftel bei der Berechnung des Steuersatzes anzurechnen seien.

    Mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 wies die Berichterstatterin darauf hin, dass das Verfahren VI R 35/02 nach Rücknahme der Revision durch das FA eingestellt worden sei.

  • FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 2192/01

    Art der Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Ermittlung der

    Eine Fünftelung dieses Betrages, wie etwa vom Sächsischen FG im Urteil vom 14.2.2002 (2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, Rev: VI R 35/02) vorgenommen, sei in dem Urteil des FG Düsseldorf, welches dem Revisionsverfahren zugrundeliege, nicht erfolgt.
  • FG München, 25.10.2007 - 5 K 2582/07

    Zusammentreffen von außerordentlichen mit dem Progressionsvorbehalt

    Der Senat hält daher entsprechend dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG, die Progression zu mindern, eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen für geboten, um das aus dem gesetzgeberisch missglückten Zusammenspiel von § 34 Abs. 1 und § 32 b EStG entstandene Problem zu lösen (so auch: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.03.2007 6 K 1128/01, EFG 2007, 1083, Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.02.2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision im Verfahren VI R 35/02, [...]; Korezkij, BB 2004, 194; Korezkij in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch Graf in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34 Rz. 134, Schmidt/Seeger, EStG, 26. Aufl., § 34 Rz. 57, die diese Berechnung für vertretbar halten; kritisch hierzu: Siegel in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 11.12.2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 95, wonach bei einem negativen Progressionsvorbehalt keine Fünftelung der dem § 32b EStG unterliegenden Einnahmen in Betracht kommt; s. hierzu die kritische Anmerkung von Korezkij, BB 2004, 194).
  • FG Sachsen, 26.06.2014 - 4 K 393/12

    Keine Rückstellung wegen künftigen Rückbaus von stillgelegten

    Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das Erfordernis des Tätigwerdens in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr als unabdingbare Voraussetzung für die Konkretisierung einer Verpflichtung angesehen, sondern nur noch als Indiz unter mehreren dafür gewertet, dass der Steuerpflichtige mit seiner Inanspruchnahme ernstlich rechnen muss (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.2004 VI R 35/02, BStBl II 2006, 644 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19.11.2003 I R 77/01, BStBl II 2010, 482 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01

    Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte bei der

    Der Senat hält vielmehr eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen geboten, um das Problem, das sich aus dem gesetzgeberisch missglückten Zusammenspiel von § 34 Abs. 1 und § 32 b EStG ergibt, zu lösen (so auch: Sächsisches FG, Urteil vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision im Verfahren VI R 35/02, nicht veröffentlicht; Korezkij, BB 2004, 194; Korezkij in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch Glanegger/Seeger in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 34 Rz. 57, die diese Berechnung für vertretbar halten; kritisch hierzu: Siegel in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 95, wonach bei einem negativen Progressionsvorbehalt keine Fünftelung der dem § 32b EStG unterliegenden Einnahmen in Betracht kommt; s. hierzu die kritische Anmerkung von Korezkij, BB 2004, 194).
  • FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01

    Berechnung der Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte; Berücksichtigung

    Der Senat vermag sich ebenfalls nicht der Entscheidung des Sächsischen FG vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, Revision anhängig unter dem Az. VI R 35/02 und der Auffassung von Seeger in Schmidt, EStG, 23. Auflage, § 34 Rz. 57 und Korezkij, BB 2004, 194 anschließen, wonach die Tarifglättung des § 34 auch auf die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte anzuwenden ist.
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